Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schier-Mehr Inh. Philipp Schirmer
Lindenweg 1, 76593 Gernsbach
philipp.schirmer@schier-mehr.de

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Schier-Mehr, Inh. Philipp Schirmer (nachfolgend „Auftragnehmer”) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber”). Sie gelten sowohl für einmalige Projekte als auch für laufende Leistungen (Retainer).
  2. Die AGB gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere in den Bereichen:
    • CRM-Implementierung, -Konfiguration und -Migration
    • RevOps-Beratung und Prozessoptimierung
    • Marketing- und Vertriebsautomatisierung
    • Enablement (Dokumentation, Playbooks, Training)
    • Webseiten und Systeme
    • Consulting und strategische Beratung
    • laufender Service, Wartung und Retainer-Leistungen
  3. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  4. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (i. S. d. § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Rangfolge

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers und Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Die Unterschrift unter das jeweilige Angebot, die elektronische Freigabe eines Online-Angebots sowie eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) genügen dem Textformerfordernis dieser AGB.
  3. Das jeweilige Angebot einschließlich der darin beschriebenen Leistungen, Stundenzahlen, Preise sowie etwaiger besonderer Kaufbedingungen ist integraler Bestandteil des Vertrages.
  4. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle schriftliche Vereinbarungen der Parteien einschließlich der besonderen Kaufbedingungen des jeweiligen Angebots, (b) ein etwaiger gesonderter Dienstleistungs- oder Projektvertrag, (c) diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
  5. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht, sofern sie nicht in Textform bestätigt wurden.

§ 3 Art und Umfang der Leistungen

  1. Der Auftragnehmer erbringt sowohl werkvertragliche Leistungen, die auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis gerichtet sind (z. B. Erstellung von Webseiten und Landingpages, Datenmigrationen, abgegrenzte Konfigurationen), als auch dienstvertragliche Leistungen, die auf ein Tätigwerden gerichtet sind (z. B. Beratung, Consulting sowie laufende Betreuung im Rahmen eines Retainers).
  2. Welche Leistungsart im Einzelfall vorliegt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit der gebotenen Sorgfalt.
  3. Bei dienstvertraglichen Leistungen schuldet der Auftragnehmer die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich.
  5. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Vereinbarung beider Parteien in Textform. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung vor der Umsetzung mitteilen.
  6. Sollten sich im Rahmen der Zusammenarbeit zusätzliche Leistungen ergeben, die den Rahmen des bestehenden Angebots übersteigen, werden diese als separates Projekt mit eigenem Angebot angelegt.

§ 4 Vergütung, Umsatzsteuer und Auslagen

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und erfolgt je nach Vereinbarung nach Aufwand (Stundensatz), als Festpreis oder als monatliche Retainer-Pauschale.
  2. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach dem Sitz des Auftraggebers:
    • Auftraggeber mit Sitz im Inland: zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    • Unternehmerische Auftraggeber mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU): Die Leistung gilt nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG) als am Sitz des Auftraggebers ausgeführt und ist im Inland nicht steuerbar; die Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über (Reverse-Charge-Verfahren). Der Auftraggeber teilt seine USt-IdNr. mit.
    • Auftraggeber mit Sitz in einem Drittland (z. B. Schweiz): Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar und wird netto abgerechnet. Eine etwaige Umsatz- bzw. Bezugsteuer des Empfängerlandes ist vom Auftraggeber zu tragen.
  3. Reisekosten und sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallen, werden nach vorheriger Absprache gesondert und gegen Nachweis erstattet.
  4. Lizenzkosten für Drittanbieter-Software (z. B. CRM-Systeme, CMS-Plattformen, Marketing-Tools, Hosting, Plugins oder sonstige Tools) sind nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers. Diese Kosten werden vom Auftraggeber eigenständig und unmittelbar mit dem jeweiligen Anbieter getragen. Der Auftragnehmer ist weder Vertragspartner noch Vermittler dieser Lizenzverträge und übernimmt keinerlei Haftung für Verfügbarkeit, Preisänderungen, Leistungsumfang oder Vertragsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter.

§ 5 Laufende Leistungen und Retainer

  1. Bei laufenden Leistungen (Retainer) stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für einen vereinbarten Zeitraum ein monatliches Stundenkontingent bzw. eine laufende Betreuung bereit. Art, Umfang und Kontingent ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
  2. Der monatliche Retainer wird, sofern nicht anders vereinbart, als Pauschale und monatlich abgerechnet.
  3. Nicht in Anspruch genommene Stunden verfallen zu dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt (z. B. zum Monats- oder Vertragsende), sofern keine Übertragung ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Stunden besteht nicht.
  4. Über das vereinbarte Kontingent hinausgehende Leistungen werden nach vorheriger Freigabe in Textform zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet oder – bei entsprechender Vereinbarung – mit dem Kontingent des Folgemonats verrechnet.
  5. Retainer werden entweder mit fester Laufzeit (Ende automatisch mit Ablauf der Laufzeit) oder auf unbestimmte Zeit (ordentlich kündbar gemäß § 17) geschlossen. Laufzeit und Kündigung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Der Zahlungsplan wird im jeweiligen Angebot oder Vertrag individuell vereinbart. Bei Projekten erfolgt die Abrechnung regelmäßig in Teilzahlungen, bei Retainern monatlich.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nicht anders vereinbart.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten, bis fällige Zahlungen vollständig eingegangen sind.

§ 7 Projektablauf und Termine

  1. Der Leistungsbeginn erfolgt nach gemeinsamer Abstimmung eines Starttermins; bei Projekten mit vereinbarter Anzahlung nach deren Eingang, sofern im Angebot nicht anders geregelt.
  2. Vom Auftragnehmer genannte Termine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind im Angebot ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet.
  3. Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, Krankheit oder Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist.
  4. Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern den Leistungszeitraum entsprechend und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe gegenüber dem Auftragnehmer.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
    • Benennung eines festen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis
    • Bereitstellung aller erforderlichen Zugänge, Systeme, Daten und Unterlagen
    • zeitnahe Rückmeldung und Freigabe von Arbeitsergebnissen (innerhalb von 5 Werktagen, sofern nicht anders vereinbart)
    • Teilnahme an vereinbarten Meetings, Workshops und Abstimmungsterminen
    • Bereitstellung von Inhalten und Daten in abgestimmtem Format
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fehler oder gewünschte Anpassungen so detailliert wie möglich in Textform mitzuteilen.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung in Textform mit angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

§ 9 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung werkvertraglicher Leistungen oder eines definierten Projektabschnitts wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.
  2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung begründete Mängel in Textform rügt oder die Leistung produktiv nutzt.
  3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionalität nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, erbrachte Leistungen und Inhalte (z. B. Webseiten, Landingpages, Kampagnen) auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. Der Auftragnehmer haftet nicht für redaktionelle Fehler in vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten.
  5. Dienstvertragliche und beratende Leistungen unterliegen keiner Abnahme. Bei laufenden Leistungen (Retainer) stellt der Auftragnehmer stattdessen einen monatlichen Leistungsnachweis (Stundenübersicht bzw. Tätigkeitsbericht) zur Verfügung.

§ 10 Mängelansprüche und Gewährleistung

  1. Bei werkvertraglichen Leistungen gewährleistet der Auftragnehmer, dass diese den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Fehler oder Störungen, die verursacht werden durch:
    • Änderungen, die der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen haben
    • Updates oder Änderungen an Drittanbieter-Plattformen (z. B. CRM-Systeme, CMS, APIs, Hosting-Umgebungen)
    • unsachgemäße Bedienung oder Nutzung
    • fehlende oder fehlerhafte Daten des Auftraggebers
  4. Bearbeitungen von Mängeln erfolgen während der regulären Arbeitszeiten (Mo–Fr, 10:00–18:00 Uhr), sofern nicht anders vereinbart.
  5. Für dienstvertragliche und beratende Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts; ein Gewährleistungsanspruch im werkvertraglichen Sinne besteht insoweit nicht.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  5. Beratungsleistungen des Auftragnehmers sind als Empfehlungen zu verstehen und stellen keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg dar.
  6. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
  7. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber stehen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer vollumfänglich frei.

§ 12 Eigentumsrechte und Nutzungsrechte

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen ein, soweit diese speziell für den Auftraggeber erstellt wurden.
  2. Tools, Methoden, Templates, Frameworks und Know-how, die der Auftragnehmer vor oder während des Auftrags entwickelt hat und die nicht ausschließlich für den Auftraggeber erstellt wurden, verbleiben im geistigen Eigentum des Auftragnehmers.
  3. Lizenzen für Drittanbieter-Software (z. B. CRM-Systeme, CMS-Plattformen, Plugins) sind nicht Bestandteil des Vertrages, unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters und werden vom Auftraggeber eigenständig mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen und finanziert. Der Auftragnehmer steht in keinem vertraglichen Verhältnis zu diesen Anbietern und ist weder für den Abschluss noch für die Aufrechterhaltung dieser Lizenzen verantwortlich.
  4. Domain-Inhaberschaften und Administratorrechte werden, wenn nicht anderweitig vereinbart, an den Auftraggeber übertragen.

§ 13 Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Projektabschluss als Referenzkunden zu nennen und das Projekt in allgemeiner Form für eigene Marketingzwecke darzustellen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen.

§ 14 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Vertragslaufzeit hinaus für einen Zeitraum von 2 Jahren.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO sowie – bei Auftraggebern mit Sitz in der Schweiz bzw. bei entsprechendem Bezug – des Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG) und aller weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. Soweit personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO bzw. eine entsprechende Vereinbarung nach revDSG.
  3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftragnehmer auf einer gültigen Rechtsgrundlage erfolgt.

§ 16 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturereignisse, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Drittanbieter-Diensten, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Streik), berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  2. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Projektverträge beginnen mit der Auftragserteilung und enden mit der vollständigen Erbringung und Abnahme aller vereinbarten Leistungen.
  2. Retainer mit fester Laufzeit enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit; eine ordentliche Kündigung während der festen Laufzeit ist ausgeschlossen.
  3. Retainer auf unbestimmte Zeit können von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot keine abweichende Frist vereinbart ist.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) die andere Partei trotz Mahnung in Textform mit angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt oder (b) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  5. Im Falle einer Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten. Eine Rückzahlung geleisteter Anzahlungen ist ausgeschlossen, soweit diese erbrachte Leistungen abdecken. Bereits gezahlte Vergütungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.
  6. Bei Kündigung händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich alle bis dahin vorliegenden Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig aus.

§ 18 Mitteilungspflichten

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen ihrer Anschriften oder Kontaktdaten der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der jeweiligen Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei in Textform zulässig.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Gernsbach, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Auftraggebern mit Sitz im Ausland richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach dem Übereinkommen von Lugano (LugÜ) bzw. den einschlägigen zwischenstaatlichen Regelungen.

Stand: Juli 2026